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# § 21 GKrimDVDV — Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 17.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen, die Bachelorarbeit sowie die Verteidigung der Bachelorarbeit jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.

(2) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung entspricht der abschließenden Rangpunktzahl. Die abschließende Rangpunktzahl wird aus den Bewertungen aller Module nach § 17 mit folgender Gewichtung errechnet:

- 1. 65 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewertungen der Modulprüfungen 1 bis 7 und 9 bis 12,

- 2. 20 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewertungen der Modulprüfungen 8 und 13 und

- 3. 15 Prozent für die Bewertung des Moduls 14.

Wenn die abschließende Rangpunktzahl 5 oder mehr beträgt, wird die Rangpunktzahl mit Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Gesamtnote aufgerundet. Im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung der Gesamtnote unberücksichtigt. Die Gesamtnote wird nach den Spalten 2 und 3 der Tabelle in § 17 Absatz 2 festgelegt.

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Zitiervorschlag: § 21 GKrimDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/gkrimdvdv--2015/21

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