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# § 7 GIGV — Wissensplattform für Interoperabilität im Gesundheitswesen

IOP-Governance-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 15.10.2021 bis 14.09.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Koordinierungsstelle betreibt und pflegt eine öffentlich zugängliche, aus dem elektronischen Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch weiterzuentwickelnde, barrierefreie Plattform (Wissensplattform). Die Wissensplattform dient der Förderung der Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen und schafft Transparenz im Bereich der Interoperabilität im Gesundheitswesen.

(2) Die Wissensplattform enthält

- 1. jeweils eine Liste des Expertengremiums, der ernannten Experten im Expertenkreis und der IOP-Arbeitskreise,

- 2. aufgenommene veröffentlichte technische, semantische und syntaktische Standards, Profile und Leitfäden,

- 3. empfohlene technische, semantische und syntaktische Standards, Profile und Leitfäden, in der Art, dass alle zur Implementierung von Anwendungen notwendigen Informationen verfügbar sind,

- 4. eine Übersicht über geplante oder sich in Bearbeitung befindende Standards, Profile und Leitfäden,

- 5. Stellungnahmen und Empfehlungen zu technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen und Leitfäden nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 und 9 und die zugehörigen Begründungen sowie die Offenlegung und Darstellung zugehöriger Entscheidungsprozesse der Koordinierungsstelle und des Expertengremiums,

- 6. die Veröffentlichung der Geschäfts- und Verfahrensordnung sowie der Jahresberichte.

(3) Die Koordinierungsstelle kann in Abstimmung mit dem Expertengremium weitere Informationen zu technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen und Leitfäden auf der Wissensplattform bereitstellen, insbesondere solche zu internationalen Standards sowie Projekten und informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen, sofern diese nicht bereits Veröffentlichungspflichten auf Bundesebene unterliegen. Sollten auf Bundesebene Veröffentlichungspflichten bestehen, sind Verweise auf die Veröffentlichungen möglich.

(4) Näheres dazu wird in der Geschäfts- und Verfahrensordnung geregelt.

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Zitiervorschlag: § 7 GIGV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/gigv--2021/7

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