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# § 2 GIGV — Begriffsbestimmungen

IOP-Governance-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 15.10.2021 bis 14.09.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Im Sinne dieser Rechtsverordnung bezeichnet der Ausdruck

- 1. „Interoperabilität“ die Fähigkeit zweier oder mehrerer informationstechnischer Anwendungen,

  - a) Informationen auszutauschen und diese für die korrekte Ausführung einer konkreten Funktion ohne Änderung des Inhalts der Daten zu nutzen,

  - b) miteinander zu kommunizieren,

  - c) bestimmungsgemäß zusammenzuarbeiten;

- 2. „Standard“ diejenigen Dokumente, die den aktuellen Stand der Technik mit Anforderungs- und Lösungsdefinitionen enthalten, wobei der Entstehungsprozess des Dokuments öffentlich bekannt und dokumentiert ist, inklusive der Prozesse der Veröffentlichung, Nutzung und Versionierung;

- 3. „Profil“ diejenigen Dokumente, die aus einem oder mehreren Standards bestehen, die für eine spezifische Anwendung zusammengestellt sind;

- 4. „Leitfaden“ diejenigen Dokumente, die mindestens eine Anforderung an die Informationsübertragung enthalten; sie erläutern oder dokumentieren die Nutzung einer oder mehrerer Standards oder Profile.

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Zitiervorschlag: § 2 GIGV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/gigv--2021/2

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