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# § 11 GIGV — Bericht über die Tätigkeiten der Koordinierungsstelle und des Expertengremiums

IOP-Governance-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 15.10.2021 bis 14.09.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Koordinierungsstelle legt dem Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 31. März einen jährlichen Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr vor. Der Bericht enthält mindestens Angaben

- 1. zum aktuellen Stand der Planung, Umsetzung und Fortschreibung der strategischen Ausrichtung und der Aufgaben der Koordinierungsstelle und des Expertengremiums einschließlich der Tätigkeiten zur Veröffentlichung und Empfehlung von Standards, Profilen und Leitfäden,

- 2. zum aktuellen Stand der Planung, Umsetzung und Fortschreibung des Betriebs der Wissensplattform einschließlich wesentlicher Kennzahlen zur Nutzung der Wissensplattform,

- 3. über die Zusammensetzung und Arbeiten des Expertengremiums und der IOP-Arbeitskreise sowie

- 4. eine Übersicht über die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach § 394 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entstandenen Aufwände.

(2) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht den Bericht nach Freigabe durch das Bundesministerium für Gesundheit auf der Wissensplattform.

(3) Die gematik GmbH legt dem Bundesministerium für Gesundheit zum 31. Oktober 2021 ein Konzept zu Zeitplan, Inhalten, Aufbau-, Betriebs- und Qualitätssicherungsprozessen vor.

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Zitiervorschlag: § 11 GIGV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/gigv--2021/11

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