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§ 21 GenTSV — Übergangsvorschrift

Gentechnik-Sicherheitsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.03.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die vor dem 22. März 1995 erworbenen Bescheinigungen nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 gelten auch als Nachweis der erforderlichen Sachkunde für Freisetzungen.