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# § 4 GebrMstrV — Arbeitsprobe

Gebäudereinigermeisterverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

- 1. Grundreinigen und Beschichten eines nichttextilen Fußbodenbelags,

- 2. Grundreinigen und Nachbehandeln eines textilen Fußbodenbelags,

- 3. Schleifen, Versiegeln oder Heißwachsen eines Holzfußbodens,

- 4. Reinigen, Pflegen und Desinfizieren von Gegenständen der Raumausstattung,

- 5. Reinigen und Desinfizieren von sanitären Einrichtungen und Anlagen,

- 6. Durchführen einer insektiziden oder rodentiziden Bekämpfungsmaßnahme,

- 7. Reinigen von zwei verschiedenen Verglasungen einschließlich Rahmen,

- 8. Reinigen eines Glasdachs, einer Staubdecke oder einer Industrieverglasung,

- 9. Reinigen und Oberflächenbehandeln einer solartechnischen Anlage,

- 10. Reinigen einer Beleuchtungsanlage, einer verkehrstechnischen Lichtzeichenanlage oder einer Hinweiseinrichtung,

- 11. Reinigen und Nachbehandeln von Lichtschutz- und Wetterschutzanlagen,

- 12. Reinigen und Oberflächenbehandeln eines Fassadenteils,

- 13. Reinigen und Nachbehandeln einer Fläche an einem Denkmal,

- 14. Reinigen einer Entlüftungs-, Klima- oder Dunstabzugsanlage,

- 15. Reinigen und Desinfizieren der Sitze, Kopfstützen und Handgriffe oder der sanitären Einrichtungen eines Fernreiseverkehrsmittels,

- 16. Reinigen einer Verkehrs- oder Freifläche.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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Zitiervorschlag: § 4 GebrMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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