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# § 3 GebrMstrV — Meisterprüfungsarbeit

Gebäudereinigermeisterverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

- 1. eine Bauschlußreinigung, bestehend aus:

  - a) Reinigung der Verglasungen und Rahmen,

  - b) Reinigung der Heizkörper und Beleuchtungen,

  - c) Reinigung von zwei unterschiedlichen Fußböden oder Belagsarten mit anschließender Erstpflege oder Beschichtung,

  - d) Reinigung der Flächen des eingebauten Mobiliars einschließlich der Möbelpflege,

  - e) Reinigung der Naßzellen einschließlich der sanitären Einrichtungen;

- 2. eine Grundreinigung einer Schule oder eines Verwaltungsgebäudes, bestehend aus:

  - a) Reinigung der Verglasungen, Rahmen, Jalousien und Rolläden,

  - b) Reinigung der Heizkörper und Beleuchtungen,

  - c) Reinigung der Wand- und Deckenflächen,

  - d) Reinigung und Pflege des Mobiliars, der Einbauschränke und der Tafeln,

  - e) Reinigung eines elastischen Bodenbelags mit anschließender Erstpflege und Beschichtung sowie Grundreinigung eines textilen Bodenbelags mit Detachierung, Desinfizierung und Antistatisierung,

  - f) Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen einschließlich der sanitären Einrichtungen;

- 3. eine Krankenhausreinigung, bestehend aus:

  - a) Grundreinigung, Vorbereitung und Desinfizierung von Fußböden in Krankenzimmern,

  - b) Reinigung und Desinfizierung des Mobiliars,

  - c) Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen einschließlich der sanitären Einrichtungen,

  - d) Reinigung und Desinfizierung eines OP-Raumes, einer Dialyse- oder einer Intensivstation;

- 4. eine Alten- und Pflegeheimreinigung, bestehend aus:

  - a) Reinigung, Vorbereitung und Desinfizierung von Fußböden in Pflegezimmern,

  - b) Reinigung und Desinfizierung des Mobiliars,

  - c) Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen einschließlich prophylaktischer Entwesungsmaßnahmen,

  - d) Reinigung und Desinfizierung einer Stationsküche einschließlich prophylaktischer Entwesungsmaßnahmen,

  - e) Reinigung und Desinfizierung eines Bereichs der physikalischen Therapie;

- 5. eine Industriereinigung, bestehend aus:

  - a) Entstaubung der Decken und Wände,

  - b) Reinigung der Be- und Entlüftungsanlagen, Dunstabzugsanlagen, Kanäle, Rohre und Beleuchtungskörper,

  - c) Reinigung von Maschinen und technischen Einrichtungen einschließlich der Laufbänder und Krananlagen,

  - d) Reinigung stark verschmutzter oder verfetteter Fußböden,

  - e) Reinigung von Industrieverglasungen,

  - f) Vorbereitung von Entsorgungsarbeiten;

- 6. eine Reinigung an Fassaden, bestehend aus:

  - a) Aufstellen des für die Arbeiten erforderlichen Gerüsts von mindestens 8 m Höhe,

  - b) Absichern und Schützen der angrenzenden Flächen und Nebenbauteile,

  - c) Vorbereitung der zu bearbeitenden Flächen,

  - d) Reinigung und Nachbehandlung der Flächen mit Strahlengeräten,

  - e) Behandlung der sich von der Oberfläche unterscheidenden Nebenbauteile,

  - f) Sicherung der Arbeitsstelle zum Schutz von Personen, Sachen und der Umwelt;

- 7. eine Reinigung eines denkmalgeschützten Objekts, bestehend aus:

  - a) Aufstellen des für die Arbeiten erforderlichen Gerüsts,

  - b) Absichern und Schützen der angrenzenden Flächen und Nebenbauteile,

  - c) Vorbereitung der zu bearbeitenden Flächen,

  - d) Reinigung, Nachbehandlung und Pflege der Flächen,

  - e) Behandlung der sich von der Oberfläche unterscheidenden Nebenbauteile,

  - f) Durchführung von materialerhaltenden Maßnahmen und Neutralisierung von Umwelteinflüssen,

  - g) Sicherung der Arbeitsstelle zum Schutz von Personen, Sachen und der Umwelt;

- 8. eine Grundreinigung eines Fernreiseverkehrsmittels, bestehend aus:

  - a) Reinigung und Pflege der Wand- und Deckenflächen,

  - b) Reinigung der Verglasungen, Einrichtungen und Zugänge,

  - c) Desinfizierung der Sitze, Kopfstützen und Handgriffe,

  - d) Reinigung der elastischen Bodenbeläge einschließlich Erstpflege, Reinigung der Teppiche und textilen Bodenbeläge einschließlich Detachierung und Desinfizierung,

  - e) Reinigung und Desinfizierung der sanitären Einrichtungen,

  - f) Reinigung und Pflege der Außenflächen.

(2) Der Prüfling hat vor Ausführung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Leistungsbeschreibung, den Arbeitsplan und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Leistungsbeschreibung, Arbeitsplan, Vor- und Nachkalkulation sowie Arbeitsbericht sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 3 GebrMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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