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# § 1 GebrMstrV — Berufsbild

Gebäudereinigermeisterverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Dem Gebäudereiniger-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

- 1. Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken,

- 2. Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen,

- 3. Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigen von Produktionsrückständen,

- 4. Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln und -einrichtungen sowie von Beleuchtungsanlagen,

- 5. Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes,

- 6. Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen,

- 7. Durchführung von Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raumhygiene.

(2) Dem Gebäudereiniger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

- 1. Kenntnisse über Chemie, Biologie und Bauphysik,

- 2. Kenntnisse über Biologie und Mikrobiologie hinsichtlich der Erkennung und Bewertung der Schädlinge sowie der Anwendungsmöglichkeiten der Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmittel,

- 3. Kenntnisse über Infektionen, Kontaminationen und Strahlungen,

- 4. Kenntnisse der chemischen und biologischen Zusammenhänge und der Wirkungsweise der verwendeten Reinigungs-, Pflege-, Behandlungs-, Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmittel,

- 5. Kenntnisse von Art und Beschaffenheit sowie der chemischen und physikalischen Verhaltensweisen der zu bearbeitenden Bau- und Werkstoffe und ihrer Untergründe,

- 6. Kenntnisse der Oberflächenveränderung und -verunreinigung durch chemische, physikalische und biologische Einflüsse,

- 7. Kenntnisse der Hauptbestandteile, der Eigenschaften, der Anwendung und Lagerung von Reinigungs-, Pflege-, Behandlungs-, Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,

- 8. Kenntnisse der berufsbezogenen Geräte, Maschinen und Anlagen in Aufbau, Wirkungsweise, Betrieb, Wartung und Instandhaltung,

- 9. Kenntnisse der Erstellung von Massenberechnungen und Abrechnungsverfahren,

- 10. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

- 11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Hygienerechts, insbesondere des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), des Schulseuchengesetzes, der Richtlinien des Robert Koch-Instituts und der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie sowie des Chemikalienrechts, insbesondere der Gefahrstoffverordnung, und der Schädlingsbekämpfung,

- 12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissions- und Strahlenschutzes, der VDI- und VDE-Richtlinien, der berufsbezogenen DIN-Normen, der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, der Vergabeverordnung, des Standardleistungsbuchs, der Straßenverkehrsordnung und über Maßnahmen zur Abfallentsorgung,

- 13. Aufmessen und Anfertigen von Skizzen sowie Lesen von Bauzeichnungen,

- 14. Erstellen von Leistungsbeschreibungen und Organisationsplänen,

- 15. Beurteilen der zu entfernenden Stoffe auf Gesundheitsgefährdung, Explosionsgefahr und Brennbarkeit,

- 16. Beurteilen der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen und ihrer Untergründe, der Oberflächenveränderungen und -verunreinigungen,

- 17. Bestimmen der Arbeitsmethoden und -verfahren,

- 18. Bestimmen, Mischen und Zubereiten von Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmitteln,

- 19. Kehren, Feucht- und Naßwischen, Waschen mit wäßrigen Lösungen und mit neutralen, alkalischen oder sauren Reinigern sowie Scheuern und Neutralisieren,

- 20. Polieren, Entfetten, Entflecken und Beschichten von Bodenbelägen,

- 21. Abziehen, Schleifen, Versiegeln,

- 22. Imprägnieren, Immunisieren, Antistatisieren,

- 23. Saugen, Bürsten, Schamponieren, Sprühextrahieren, Detachieren,

- 24. Desinfizieren,

- 25. Bekämpfen von Schädlingen,

- 26. Entstauben mit Vakuumgeräten,

- 27. Reinigen mit Hochdruckgeräten,

- 28. Entfernen von Oxydationen, Verunreinigungen und Rückständen, Auftragen von Metallschutz- und Metallpflegemitteln,

- 29. Entfernen und Beseitigen von Abfällen,

- 30. Aufstellen, Verspannen, Bewegen, Sichern und Bedienen von Leitern, Arbeitsbühnen und Hubarbeitsbühnen,

- 31. Bedienen und Warten berufsbezogener selbstfahrender Arbeitsmaschinen und sonstiger Geräte,

- 32. Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

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Zitiervorschlag: § 1 GebrMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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