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§ 78 GDBNDVerfSchVDV — Fernbleiben und Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als mit null Rangpunkten bewertet.

(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen.

(3) Über die Genehmigung entscheidet das Prüfungsamt, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist.

(4) Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 25 Absatz 4 entsprechend.

(5) Das Prüfungsamt, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist, bestimmt, ob und inwieweit eine bereits absolvierte Prüfung oder ein bereits absolvierter Prüfungsteil gewertet wird und zu welchem Zeitpunkt die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird.