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§ 77 GDBNDVerfSchVDV — Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung

1.
einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und
2.
eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.