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# § 75 GDBNDVerfSchVDV — Wiederholung der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Studierende, die die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder deren Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung unter 5,00 liegt, können Teile des Studiums sowie die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung einmal wiederholen. Die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung sind vollständig zu wiederholen.

(2) Das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung bestimmt,

- 1. welche Teile des Studiums zu wiederholen sind und

- 2. welche Leistungstests zu absolvieren sind.

(3) Bei der Wiederholung von Teilen des Studiums sind auch die entsprechenden Leistungstests zu wiederholen.

(4) Die Frist für die Wiederholung der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die Wiederholungsfrist wird vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung festgelegt. Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist.

(5) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Leistungstests sowie der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.

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Zitiervorschlag: § 75 GDBNDVerfSchVDV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/gdbndverfschvdv--2018/75

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