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# § 71 GDBNDVerfSchVDV — Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Jedes Prüfungsfach der mündlichen Abschlussprüfung wird einzeln bewertet.

(2) Die oder der jeweilige Fachprüfende schlägt die Bewertung vor.

(3) Aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsfächer wird die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung berechnet. Die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der in den Prüfungsfächern erbrachten Leistungen.

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Zitiervorschlag: § 71 GDBNDVerfSchVDV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/gdbndverfschvdv--2018/71

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