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# § 70 GDBNDVerfSchVDV — Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Historische Fassung: Stand 03.01.2023 bis 01.10.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.

(2) Angehörige des Prüfungsamtes können als Zuhörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Abschlussprüfung teilnehmen. Das Prüfungsamt kann folgenden Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten:

- 1. Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes,

- 2. Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und für Heimat,

- 3. den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Dienstbehörden,

- 4. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule,

- 5. den Abteilungsleiterinnen oder den Abteilungsleitern des Fachbereichs Nachrichtendienste der Hochschule und

- 6. in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen.

(3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der mündlichen Abschlussprüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.

(4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

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Zitiervorschlag: § 70 GDBNDVerfSchVDV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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