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# § 68 GDBNDVerfSchVDV — Prüfungskommissionen der mündlichen Abschlussprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Historische Fassung: Stand 13.04.2025 bis 01.10.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt für jede Fachrichtung eine Prüfungskommission oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen ein. Das Prüfungsamt bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst” sollen überwiegend Angehörige des Bundesnachrichtendienstes bestellt werden.

(3) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung „Verfassungsschutz” sollen überwiegend Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz bestellt werden.

(4) Das Prüfungsamt stellt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(5) Eine Prüfungskommission besteht aus

- 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

- 2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzende oder Beisitzer und als Vertretung der oder des Vorsitzenden sowie

- 3. drei Beamtinnen und Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Beisitzenden.

Die Beisitzenden können auch Tarifbeschäftigte oder Soldatinnen oder Soldaten sein. Einer Prüfungskommission müssen jedoch mindestens drei Beamtinnen und Beamte angehören. Mindestens zwei Mitglieder einer Prüfungskommission sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.

(6) Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

(7) § 12 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 68 GDBNDVerfSchVDV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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