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§ 67 GDBNDVerfSchVDV — Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse der Laufbahnprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Historische Fassung: Stand 13.04.2025 bis 01.10.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Gleichzeitig mit der Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung werden der oder dem Studierenden mitgeteilt

1.
die in den Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung jeweils erreichte Rangpunktzahl und
2.
die Rangpunktzahl der Diplomarbeit und die Rangpunkte des Diplomkolloquiums.