nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 61 GDBNDVerfSchVDV — Wiederholung der Diplomarbeit und des Diplomkolloquiums

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Historische Fassung: Stand 13.04.2025 bis 01.10.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Studierende, die die Diplomarbeit nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen.

(2) Wird die Diplomarbeit wiederholt, ist auch das Diplomkolloquium zu wiederholen, unabhängig von dessen Bewertung.

(3) Für die Wiederholung gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate. Soweit erforderlich, verlängert die Dienstbehörde den Vorbereitungsdienst um die Dauer der Wiederholung.

(5) Für die Dauer der Wiederholung der Diplomarbeit und der Bewertung der Diplomarbeit werden die Studierenden der Dienstbehörde zugewiesen.

(6) Vier Wochen vor dem Ende der Bearbeitungszeit werden die Studierenden von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.

(7) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.

---

Zitiervorschlag: § 61 GDBNDVerfSchVDV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/gdbndverfschvdv--2018/61

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
