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# § 53 GDBNDVerfSchVDV — Thema und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Historische Fassung: Stand 13.04.2025 bis 01.10.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt bestimmt. Eine Lehrkraft der Hochschule schlägt dem Prüfungsamt ein Thema vor. Die Studierenden können der oder dem Vorschlagsberechtigten eigene Themenvorschläge unterbreiten.

(2) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt vier Monate. Sie beginnt mit Ausgabe des Themas.

(3) Nach der Ausgabe kann das Thema nur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des Prüfungsamtes zurückgegeben oder geändert werden.

(4) Das Thema und der Tag der Ausgabe des Themas sind aktenkundig zu machen.

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Zitiervorschlag: § 53 GDBNDVerfSchVDV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/gdbndverfschvdv--2018/53

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