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§ 35 GDBNDVerfSchVDV — Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Historische Fassung: Stand 13.04.2025 bis 01.10.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens drei Leistungstests zu absolvieren.