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§ 34 GDBNDVerfSchVDV — Praktikumsordnungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Hochschule erlässt für jede Fachrichtung im Einvernehmen mit der zuständigen Dienstbehörde eine Praktikumsordnung.

(2) Die Praktikumsordnung regelt insbesondere

1.
den Ablauf der berufspraktischen Studienzeiten,
2.
die Dauer der Praktika und
3.
die inhaltlichen Anforderungen an die Praktika.