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# § 22 GDBNDVerfSchVDV — Dauer und Gliederung des Studiums

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Historische Fassung: Stand 17.03.2026 bis 01.10.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 18 und 19 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Hochschule.

(2) Das Studium umfasst Fachstudien an der Hochschule und berufspraktische Studienzeiten.

(3) Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:

```
	Semester	Studienabschnitt
	1	2
1	1. Semester	Fachstudienzeit Grundstudium
2	2. Semester	berufspraktische Studienzeit I
3	3. Semester	Fachstudienzeit Hauptstudium I
4	4. Semester	berufspraktische Studienzeit II
5	5. Semester	berufspraktische Studienzeit II
6	6. Semester	Fachstudienzeit Hauptstudium II
```

(4) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2 000 Lehrstunden.

(5) Für die Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden, sofern die Vorgaben zum Umgang mit Verschlusssachen berücksichtigt werden.

(6) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.

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Zitiervorschlag: § 22 GDBNDVerfSchVDV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/gdbndverfschvdv--2018/22

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