nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 GDBNDVerfSchVDV — Studium

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Diplomstudiengang „Gehobener nichttechnischer Dienst in den Nachrichtendiensten des Bundes“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist

1.
in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und
2.
in der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes.