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# § 6 FVerlV — Kapitalisierungszeitraum

Funktionsverlagerungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 26.10.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Werden keine Gründe für einen bestimmten, von den Umständen der Funktionsausübung abhängigen Kapitalisierungszeitraum glaubhaft gemacht oder sind solche Gründe nicht ersichtlich, ist ein unbegrenzter Kapitalisierungszeitraum zu Grunde zu legen.

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Zitiervorschlag: § 6 FVerlV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/fverlv--2008/6

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