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# § 14 FreizügG/EU 2004 — Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

Freizügigkeitsgesetz/EU  
Historische Fassung: Stand 24.11.2020 bis 27.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Von den in § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4, §§ 90, 91 Abs. 1 und 2, § 99 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. Dies gilt nicht im Hinblick auf Verfahren im Zusammenhang mit Aufenthaltsrechten nach § 3a und mit den in den §§ 12a und 16 geregelten Aufenthaltsrechten.

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Zitiervorschlag: § 14 FreizügG/EU 2004

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/14?asof=2020-11-24

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