nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 FotografMstrV — Situationsaufgabe

Fotografenmeisterverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 05.03.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für das Fotografen-Handwerk.

(2) Als Situationsaufgabe ist eine der nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss:

- 1. Eine Porträtaufnahme nach vorgegebenem Verwendungszweck erstellen und Bildergebnis präsentieren,

- 2. eine Sachaufnahme für Werbezwecke nach vorgegebenem Layout und Angabe des Verwendungszwecks erstellen und Bildergebnis präsentieren,

- 3. eine Katalogaufnahme zur materialgerechten Wiedergabe eines Kleidungsstückes am Modell erstellen und Bildergebnis präsentieren,

- 4. eine Bildserie erstellen und präsentieren, die in nicht mehr als fünf Einzelschritten die Handhabung eines technischen Alltagsgegenstandes nachvollziehbar darstellt,

- 5. eine Bilddatei für einen vorgegebenen Verwendungszweck optimieren und Ergebnis präsentieren.

---

Zitiervorschlag: § 6 FotografMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/fotografmstrv--2002/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
