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# § 2 FotografMstrV — Meisterprüfungsberufsbild

Fotografenmeisterverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 05.03.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Durch die Meisterprüfung im Fotografen-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbstständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbstständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Dem Fotografen-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:

- 1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftrags- oder Projektziele festlegen,

- 2. Preise kalkulieren, Kostenvoranschläge erarbeiten und Angebote erstellen,

- 3. Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen,

- 4. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, der für die Weiterverarbeitung relevanten Standards, des Urheber- und Persönlichkeitsrechts sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen,

- 5. auftragsbezogene Bildkonzeptionen erstellen, dabei Elemente der Bildgestaltung zur Optimierung der Bildaussage nutzen,

- 6. Arbeitspläne erstellen, Verfahrenswege auswählen und festlegen und auf Bildkonzeptionen abstimmen,

- 7. Aufnahmen, insbesondere Porträt-, Mode-, Werbe- und Industrieaufnahmen sowie wissenschaftliche Fotografien erstellen; hierfür erforderliche Techniken auswählen und anwenden sowie die Wiedergabeeigenschaften verschiedener Materialien bei unterschiedlichen Lichteinwirkungen und Kamerastandpunkten berücksichtigen und den Umgang mit Personen vor der Kamera beherrschen,

- 8. Verfahrenstechniken zur Aus- und Weiterverarbeitung fotografischer Aufnahmen sowie die Anforderungen für deren Weiterverwendung in anderen Medien beherrschen, insbesondere Korrektur-, Retusche- und Composingarbeiten unter Berücksichtigung der Auftragsvorgabe sowie bildgestalterischer und typografischer Kriterien,

- 9. Licht und Lichtformer zur Optimierung einer Bildaussage einsetzen sowie Techniken für die Weiterverarbeitung auswählen und beherrschen,

- 10. unterschiedliche Kamerasysteme beherrschen,

- 11. Verschlusssysteme beherrschen, insbesondere für die Darstellung von Bewegungsabläufen oder bei der Kombination von Blitz- und Dauerlicht,

- 12. Objektive, Filter und optische Zusatzgeräte auswählen und einsetzen,

- 13. .fototechnisch relevante Faktoren prüfen, messen, beurteilen und korrigieren, insbesondere bei Mischlichtsituationen, extremen Beleuchtungsverhältnissen, bei der Darstellung von Bewegung oder beim Zusammentreffen unterschiedlicher Aufnahmebedingungen,

- 14. analoges oder digitales Aufnahmeverfahren auswählen, insbesondere unter Berücksichtigung von Lichtempfindlichkeit, Gradation, Auflösung und Farbwiedergabe,

- 15. fotografische Aufnahmetechniken für audiovisuelle Stand- und Laufbildproduktionen sowie entsprechende Präsentationsformen beurteilen,

- 16. Präsentation von Einzelbildern und konzeptionelle Zusammenstellung von Bildserien beherrschen,

- 17. Leistungen kontrollieren, abnehmen, dokumentieren und abrechnen sowie Nachkalkulation durchführen,

- 18. Arbeitsgeräte kontrollieren sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen ergreifen.

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Zitiervorschlag: § 2 FotografMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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