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§ 9 FloristAusbV — Aufhebung von Vorschriften

Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Florist/Floristin sind nicht mehr anzuwenden.