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# § 3 FeinOAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen,

- 6. Betriebliche und technische Kommunikation,

- 7. Qualitätsmanagement,

- 8. Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,

- 9. Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,

- 10. Messen und Prüfen, Endkontrolle,

- 11. Grundlagen der Metallbearbeitung,

- 12. Fügen,

- 13. Reinigen von optischen Bauelementen und Baugruppen,

- 14. Herstellen von plan- und rundoptischen Bauelementen,

- 15. Oberflächenveredelung,

- 16. Montieren und Justieren von optischen und feinmechanischen Bauteilen zu Baugruppen,

- 17. Bedienen der Produktionsanlagen, Überwachen des Produktionsablaufes,

- 18. Aufbauen und Prüfen von pneumatischen Steuerungen,

- 19. Herstellen von Einzel- und Serienteilen,

- 20. Kundenorientiertes Handeln.

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Zitiervorschlag: § 3 FeinOAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/feinoausbv--2002/3

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