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§ 1 FeinOAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Ausbildungsberuf Feinoptiker/Feinoptikerin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 74, Feinoptiker der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes

staatlich anerkannt.