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# § 9 EWGV1016/68DV — Maßnahmen der Kontrolle

Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Gelegenheitsverkehrsdiensten nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 117/66/EWG und nach Artikel 2 des Übereinkommens vom 26. Mai 1982 über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) (ABl. EG 1982 Nr. L 230 S. 39) ist der Fahrer verpflichtet, zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen das Original des für die Fahrt erforderlichen Fahrtenblatts zur Prüfung auszuhändigen. Bei Gelegenheitsverkehrsdiensten nach Artikel 2 des ASOR-Übereinkommens hat er außerdem das Muster des Deckblatts des Kontrolldokuments nach Artikel 11 des ASOR-Übereinkommens den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuweisen. Händigt der Fahrer das erforderliche Fahrtenblatt nicht aus, oder weist er das Muster des Deckblatts nicht vor, oder ist das erforderliche Kontrolldokument unrichtig oder unvollständig ausgefüllt, oder entspricht die Beförderung nicht den Bestimmungen der erforderlichen Genehmigung, kann die Fortsetzung der Fahrt untersagt werden.

(2) Auf dem vom Fahrer mitgeführten Fahrtenblatt können die hierfür zuständigen Kontrollbeamten Sichtvermerke oder Bemerkungen über Beanstandungen anbringen.

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Zitiervorschlag: § 9 EWGV1016/68DV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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