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§ 3 EWGV1016/68DV — Aushändigung der Bescheinigung

Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Original der Bescheinigung ist dem Unternehmer auszuhändigen; die Durchschrift der Bescheinigung verbleibt bei der Genehmigungsbehörde.