Für Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben und die im Inland die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (Anlage 1 Nummer 19 bis 24 zum Versicherungsaufsichtsgesetz) durch eine Niederlassung betreiben wollen, gelten § 65 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie § 67 Absatz 2 Satz 2, § 68 Absatz 2 und § 72 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend: