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# § 6 EVO — Fahrausweise

Eisenbahn-Verkehrsordnung  
Historische Fassung: Stand 01.08.2019 bis 08.08.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Reisende ist verpflichtet, Fahrausweise und sonstige Karten (zum Beispiel Zuschlags-, Übergangs-, Umwegkarten) entsprechend der Beförderungsstrecke zu entwerten und sich sofort von der Entwertung zu überzeugen, sofern der Tarif eine Entwertung vor Betreten des Bahnsteigs oder bei Betreten des Zuges vorschreibt.

(2) Der Tarif kann bestimmen, dass Bahnsteige nur mit gültigem Fahrausweis oder Bahnsteigkarte betreten werden dürfen.

(3) Sind Fahrpreise von Fahrausweisen unrichtig erhoben worden, ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder zu erstatten. Der Anspruch auf Nachzahlung oder Erstattung erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises geltend gemacht wird.

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Zitiervorschlag: § 6 EVO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/evo--1938/6

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