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# § 3 EVO — Sonderabmachungen

Eisenbahn-Verkehrsordnung  
Historische Fassung: Stand 01.08.2019 bis 08.08.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Eisenbahn kann ohne Bindung an die Tarife Entgelte und Bedingungen vereinbaren (Sonderabmachungen) mit

- 1. Unternehmen, Behörden oder vergleichbaren Einrichtungen (Großkunden) für die Beförderung ihrer Mitarbeiter, wenn

  - a) der Großkunde sich zum Kauf von im Tarif der Eisenbahn vorgesehenen Fahrausweisen für alle oder eine bestimmte Zahl seiner Mitarbeiter oder zu einem bestimmten Mindestumsatz innerhalb eines vereinbarten Zeitraumes verpflichtet,

  - b) die Fahrausweise an die Mitarbeiter des Großkunden zu den Bedingungen weitergegeben werden, die die Eisenbahn mit dem Großkunden vereinbart hat;

- 2. Reiseveranstaltern und Fluggesellschaften im Personen- und Reisegepäckverkehr.

Vergleichbaren Großkunden, vergleichbaren Reiseveranstaltern und vergleichbare Fluggesellschaften sind jeweils vergleichbare Bedingungen einzuräumen.

(2) Andere Sonderabmachungen, durch die Ermäßigungen oder sonstige Vergünstigungen gegenüber den tariflichen Entgelten gewährt werden, sind unzulässig und nichtig. Sie berühren die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrages nicht. Die Entgelte und Beförderungsbedingungen richten sich auch in solchen Fällen nach dem Tarif.

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Zitiervorschlag: § 3 EVO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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