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# § 16 EVO — Mitnahme von Handgepäck und Tieren

Eisenbahn-Verkehrsordnung  
Außer Kraft: § 16 ist seit 01.08.2019 nicht mehr im EVO enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

(1) Der Reisende darf leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in die Personenwagen mitnehmen. Dem Reisenden steht für sein Handgepäck nur der Raum über und unter seinem Sitzplatz zur Verfügung. Reisende, denen kein Sitzplatz angewiesen werden kann, haben wegen der Unterbringung ihres Handgepäcks die Anordnungen des Eisenbahnpersonals zu befolgen.

(2) Der Tarif bestimmt,

- a) unter welchen Bedingungen andere Gegenstände, die eine Person tragen kann (Traglasten), in Personenwagen mitgenommen oder in Gepäckwagen ohne Frachtzahlung untergebracht werden dürfen;

- b) welches Handgepäck in Personenwagen nicht mitgeführt werden darf;

- c) unter welchen Bedingungen lebende Tiere in Personenwagen mitgenommen werden dürfen.

(3)

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Zitiervorschlag: § 16 EVO

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/evo--1938/16

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