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# § 7 EU/EWRHwV 2016 — Eignungsprüfung

EU/EWR-Handwerk-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Eignungsprüfung werden die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der Antragstellerinnen oder Antragsteller geprüft und es wird beurteilt, ob die Antragstellerinnen oder Antragsteller in der Lage sind, für ein zulassungspflichtiges Handwerk als Betriebsverantwortliche oder Betriebsverantwortlicher tätig zu sein.

(2) Die Eignungsprüfung wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Sie kann sachverständige Dritte mit der Durchführung der Eignungsprüfung beauftragen.

(3) Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete,

- 1. die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in der Bundesrepublik Deutschland verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung der Antragstellerinnen oder Antragsteller von deren Diplomen, Ausbildungsnachweisen oder sonstigen Nachweisen nicht abgedeckt werden und

- 2. deren Kenntnis wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist.

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Zitiervorschlag: § 7 EU/EWRHwV 2016

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/eu_ewrhwv_2016/7

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