nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 EstrMstrV — Arbeitsprobe

Estrichlegermeisterverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

- 1. Auftragen und Verlegen von Sperrschichten,

- 2. Verlegen und Abdecken von Dämmschichten und Randstreifen, Einbringen von Schüttungen,

- 3. Verlegen eines Estrichs bei Rohren auf der Decke,

- 4. Herstellen von Bewegungsfugen und Einlegen von Trennschienen,

- 5. Auftragen von Kunstharzschichten verschiedener Art,

- 6. Verlegen von Unterlagen für Beläge,

- 7. Auftragen von Klebstoffen und Haftbrücken,

- 8. Zuschneiden, Verlegen, Kleben und Verschweißen von Bahnen- und Plattenbelägen aus verschiedenen Stoffen sowie Anbringen von Sockeln auf herzurichtender Unterfläche.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

---

Zitiervorschlag: § 4 EstrMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/estrmstrv--1995/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
