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# § 1 EstrMstrV — Berufsbild

Estrichlegermeisterverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Dem Estrichleger-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

- 1. Herstellen und Legen von Estrichen als Unterböden für Beläge sowie als Nutzböden unter Verwendung von Bindemitteln, insbesondere von Anhydrit, Kunstharz, Magnesia und Zement, einschließlich Herstellen von schwimmenden Estrichen,

- 2. Herstellen und Legen von Industrieböden, insbesondere von Hartstoffestrichen, Magnesiaestrichen, bitumen- oder kunstharzgebundenen Estrichen,

- 3. Herstellen und Verlegen von Hohlraum- und Doppelböden,

- 4. Herstellen von Heizestrichen,

- 5. Herstellen und Verlegen von Fertigteil-Estrichplatten,

- 6. Auftragen und Verlegen von Sperr- und Dämmschichten,

- 7. Auftragen von Kunstharzschichten und Versiegelungen,

- 8. Herstellen und Anbringen von Sockeln in Verbindung mit Legen von Estrichen und Verlegen von Belägen,

- 9. Verlegen von Platten- und Bahnenbelägen, insbesondere aus Kunststoffen und Textilien.

(2) Dem Estrichleger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

- 1. Kenntnisse der Eignung sowie über Schutz, Nachbehandlung und Pflege von Estrichen und Belägen,

- 2. Kenntnisse der Erstarrungs- und Erhärtungsvorgänge,

- 3. Kenntnisse über schädliche Einflüsse auf Baustoffe und Bauteile für die Estrichherstellung,

- 4. Kenntnisse der produktbezogenen Güteanforderungen und über Prüfverfahren,

- 5. Kenntnisse des Wärme- und Schallschutzes sowie über Brand- und Feuerschutz,

- 6. Kenntnisse über Baukonstruktionen und Ausbauarbeiten, soweit diese mit den Arbeiten des Estrichlegers in Verbindung stehen,

- 7. Kenntnisse über die Einrichtung und den Betrieb von Baustellen,

- 8. Kenntnisse der berufsbezogenen Arbeitsverfahren und -techniken sowie der Meßverfahren,

- 9. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe sowie deren Lagerung, Verarbeitung und Entsorgung,

- 10. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

- 11. Kenntnisse der Vorschriften über die Vergabe von Bauaufträgen, der berufsbezogenen Normen, über die Vorschriften des Baurechts sowie der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,

- 12. Beurteilen und Vorbereiten des Untergrunds,

- 13. Festlegen der Konstruktionshöhe, Einwiegen von Meterrissen und Herstellung von Höhenlehren,

- 14. Schützen angrenzender Bauteile gegen Verunreinigung sowie Isolieren gegen Einwirkung aggressiver Stoffe,

- 15. Abdichten des Untergrunds gegen nichtdrückendes Wasser,

- 16. Nässen und Einschlämmen des Untergrunds bei Verbundestrichen, Herstellen von Voranstrichen und Haftbrücken,

- 17. Herstellen und Einbringen der Mörtel für Estriche sowie Betonböden einschließlich Beimischen von Farben, Hartstoffen und anderen Zuschlägen und Zusätzen sowie Verdichten und Bearbeiten der Oberflächen,

- 18. Herstellen von Hohlkehlen und Hohlkehlsockeln aus Estrichmörtel,

- 19. Verlegen von Estrichbewehrungen,

- 20. Herstellen und Ausfüllen von Fugen,

- 21. Verlegen und Abdecken von Dämmschichten und Randstreifen,

- 22. Herstellen von Ausgleichsestrichen und Schutzschichten,

- 23. Einbauen von Schienen und Rahmen,

- 24. Spachteln von Estrichflächen,

- 25. Schleifen, Ölen und Wachsen von Estrichen,

- 26. Verarbeiten von Reaktionsharzen und sonstigen Kunstharzen für Imprägnierungen, Versiegelungen, Beschichtungen sowie für Beläge und Estriche,

- 27. Herstellen und Verlegen von Fertigteil-Estrichplatten,

- 28. Zuschneiden, Verlegen, Kleben und Verschweißen von Plattenbelägen, Bahnenbelägen und Sockeln,

- 29. Anfertigen von Verlegeskizzen und Werkplänen,

- 30. Aufstellen von Mengenberechnungen, Leistungsverzeichnissen und Bauabrechnungen,

- 31. Aufmessen von Estrich- und Bodenflächen,

- 32. Bedienen und Pflegen der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

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Zitiervorschlag: § 1 EstrMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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