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# § 7 ESiV — Jahresbericht

Eisenbahn-Sicherheitsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeiten des Vorjahres und übermittelt ihn der Agentur spätestens bis zum 30. September jeden Jahres.

(2) Der Bericht enthält Angaben über:

- 1. die Entwicklung der Eisenbahnsicherheit einschließlich einer Zusammenstellung der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren nach Anhang I der Richtlinie 2004/49/EG;

- 2. wichtige Änderungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der Eisenbahnsicherheit;

- 3. den Vollzug der Vorschriften über Sicherheitsbescheinigungen sowie der Sicherheitsgenehmigungen in allgemeiner Form und

- 4. die Durchführung der Eisenbahnaufsicht in allgemeiner Form.

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Zitiervorschlag: § 7 ESiV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/esiv--2007/7

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