# § 5 ESiV — Unterrichtungspflichten

Eisenbahn-Sicherheitsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet nach dem Widerruf einer nationalen Bescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 4 des Allgemeines Eisenbahngesetzes unverzüglich die Sicherheitsbehörde des anderen Mitgliedstaates, die die der nationalen Bescheinigung zugrunde liegende Sicherheitsbescheinigung erteilt hat, über ihre Entscheidung.

(2) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Europäische Eisenbahnagentur (Agentur) binnen einen Monats über die Erteilung, Erneuerung, Änderung oder den Widerruf von Sicherheitsbescheinigungen nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 und von Sicherheitsgenehmigungen nach § 7c Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 7b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. Die Mitteilung enthält Name und Anschrift des Eisenbahnverkehrsunternehmens, das Ausgabedatum, den Geltungsbereich und die Gültigkeitsdauer der Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung, sowie im Fall des Widerrufs die Gründe dafür.

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Zitiervorschlag: § 5 ESiV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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