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§ 13 EJG — Anwendung des Eurojust-Beschlusses

Eurojust-Gesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 17.12.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Eurojust-Beschluss findet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes uneingeschränkte Anwendung.