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# § 10 EJG — Schadenersatz wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenerhebung oder -verwendung

Eurojust-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 17.12.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Verpflichtung zum Schadenersatz wegen unzulässiger oder unrichtiger Erhebung oder Verwendung von Daten durch Eurojust richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem Eurojust seinen Sitz hat (Sitzstaat). Klagen gegen Eurojust wegen Ersatzes des Schadens, der aus einer unzulässigen oder unrichtigen Erhebung oder Verwendung von Daten durch Eurojust herrührt, sind vor den Gerichten des Sitzstaats zu erheben.

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Zitiervorschlag: § 10 EJG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ejg--2004/10

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