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# § 27 EHV 2030/2 — Einlagerer

Emissionshandelsverordnung 2030  
Stand: 16.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verantwortliche nach § 3 Nummer 29 Buchstabe b des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (Einlagerer) haben bei der rechnerischen Ermittlung der Emissionen eines Jahres sowohl diejenigen Brennstoffmengen zugrunde zu legen, die sie selbst in Verkehr gebracht haben, als auch diejenigen Brennstoffmengen, die ein Steuerlagerinhaber für sie in Verkehr gebracht hat. Der Steuerlagerinhaber kann bei der Ermittlung der Emissionen diejenigen Brennstoffmengen abziehen, die er für einen Einlagerer in Verkehr gebracht hat, wenn er der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 30. April des auf das Inverkehrbringen des jeweiligen Brennstoffs folgenden Jahres Folgendes mitteilt:

- 1. den Einlagerer sowie

- 2. die für den Einlagerer in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach Art und zugehöriger Menge.

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Zitiervorschlag: § 27 EHV 2030/2

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 16.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030_2/27

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