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# § 17 EHV 2030/2 — Form und Inhalt des Antrags

Emissionshandelsverordnung 2030  
Stand: 16.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Befreiung nach § 16 setzt einen Antrag des Betreibers bei der zuständigen Behörde auf Befreiung für den jeweiligen Zuteilungszeitraum voraus. Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb einer Frist, die von der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor ihrem Ablauf im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird, zu stellen. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist gestellt, besteht kein Anspruch auf Befreiung.

(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

- 1. bei Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 6 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz die Feuerungswärmeleistung der Anlage und

- 2. die Festlegung auf eine der gleichwertigen Maßnahmen nach § 18.

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Zitiervorschlag: § 17 EHV 2030/2

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 16.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030_2/17

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