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§ 13 EHV 2030/2 — Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik

Emissionshandelsverordnung 2030

Stand: 16.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beabsichtigt ein Anlagenbetreiber am Plan zur Überwachungsmethodik Änderungen, die nicht wesentlich nach Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 sind, so muss er der zuständigen Behörde diese Änderungen, abweichend von Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331, erst bis zum nächsten 31. März mitteilen.