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§ 8b EHV 2030 — Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage

Emissionshandelsverordnung 2030

Historische Fassung: Stand 25.02.2023 bis 15.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Sofern mindestens eine der in Artikel 26 der EU-Zuteilungsverordnung genannten Bedingungen für die Annahme erfüllt ist, dass der Betrieb der Anlage eingestellt worden ist, muss der Anlagenbetreiber unverzüglich der zuständigen Behörde das Datum mitteilen, ab dem diese Bedingung vorlag.