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§ 8a EHV 2030 — Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik

Emissionshandelsverordnung 2030

Historische Fassung: Stand 25.02.2023 bis 15.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Beabsichtigt ein Anlagenbetreiber am Plan zur Überwachungsmethodik Änderungen, die nicht wesentlich nach Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 der EU-Zuteilungsverordnung sind, so muss er der zuständigen Behörde diese Änderungen – abweichend von Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 der EU-Zuteilungsverordnung – erst bis zum nächsten 31. März mitteilen.