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§ 21 EHV 2030 — Erlöschen der Befreiung

Emissionshandelsverordnung 2030

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Befreiung nach § 16 Absatz 1 erlischt, wenn die Anlage in einem Berichtsjahr 25 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent oder mehr emittiert. In diesem Fall unterliegt der Betreiber ab dem Kalenderjahr der Überschreitung der Emissionsgrenze der Pflicht nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.