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# § 11 EHV 2030 — Ausschluss von der Zertifizierung

Emissionshandelsverordnung 2030  
Historische Fassung: Stand 01.01.2024 bis 15.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Von der Zertifizierung als Prüfstelle sind natürliche Personen ausgeschlossen, die

- 1. in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft stehen, die nach der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung in der gültigen Fassung als Prüfstelle akkreditiert ist oder einen Antrag auf eine solche Akkreditierung gestellt hat,

- 2. einem Organ einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft nach Nummer 1 angehören oder

- 3. Gesellschafter einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft nach Nummer 1 sind; im Fall der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt dies nur, sofern die Beteiligung insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreitet.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 kann bei einem laufenden Akkreditierungsverfahren über den Antrag auf Zertifizierung als Prüfstelle erst nach der Entscheidung über den Akkreditierungsantrag entschieden werden. Tritt einer der Ausschlussgründe nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nachträglich ein, hebt die Beliehene die Zertifizierung als Prüfstelle auf.

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Zitiervorschlag: § 11 EHV 2030

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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