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# § 4 EGV820/97G — Aufbewahrung und Löschung von Daten

Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten und bei der zuständigen Behörde oder der von dieser beauftragten Stelle gespeicherten Daten sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in das der Tod des Rindes fällt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 4 EGV820/97G

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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