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# § 3 EdlStFAusbV — Ausbildungsberufsbild

Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

- 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

- 5. Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln,

- 6. Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,

- 7. Planen von Arbeitsabläufen,

- 8. Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen,

- 9. Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät,

- 10. Umformen von Metallen,

- 11. Trennen und Abtragen,

- 12. Fügen,

- 13. Legieren und Schmelzen,

- 14. Anfertigen von Kleinwerkzeugen,

- 15. Behandeln von Oberflächen,

- 16. Erkennen und Zuordnen von Edelsteinen und organischen Stoffen,

- 17. Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen,

- 18. Fassen von Unedel- und Edelsteinen in Chaton-, Zargen- und angeriebenen Fassungen,

- 19. Anfertigen von Verschnitt,

- 20. Fassen von Unedel- und Edelsteinen in Verschnittfassungen und kombinierten Fassungen.

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Zitiervorschlag: § 3 EdlStFAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/edlstfausbv--1992/3

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